Eine Auftragsbestätigung, Abkürzung AB, ist laut DIN 69905 eine Mitteilung über die Annahme eines Auftrags. Genauer gesagt, bestätigt der Auftragnehmer, den Auftrag auszuführen – und zwar gemäß der im Vorfeld vereinbarten Konditionen. Der AB liegt immer etwas zugrunde, sie ist kein eigenständiger Vertrag.
Die Basis für eine kaufmännische Auftragsbestätigung ist in der Regel ein Angebot. Für einen gültigen Vertrag muss eine übereinstimmende Willenserklärung der involvierten Parteien vorliegen. Weicht die Auftragsbestätigung vom vorab vereinbarten Vertrag ab, stellt sie ein neues Angebot dar und muss wiederum gegenseitig bestätigt werden.
Auftragsbestätigungen haben vor allem den Nutzen, Unstimmigkeiten und Missverständnisse der involvierten Parteien zu vermeiden. Denn eine schriftliche Auftragsbestätigung ist rechtlich bindend – mit allen darin festgelegten Modalitäten. Deshalb ist eine schriftliche AB auch nach einer mündlichen Absprache oder einem Telefonat immer sinnvoll.
Wenn die Auftragsbestätigung inhaltlich vom Angebot abweicht, kann die andere Partei zurücktreten. Dafür sollte sie einen Widerspruch formulieren. Auch bei Irrtum sieht das Gesetz einen Rücktritt vor.
Eine Auftragsbestätigung, Abkürzung AB, ist laut DIN 69905 eine Mitteilung über die Annahme eines Auftrags. Genauer gesagt, bestätigt der Auftragnehmer, den Auftrag auszuführen – und zwar gemäß der im Vorfeld vereinbarten Konditionen. Der AB liegt immer etwas zugrunde, sie ist kein eigenständiger ...