Die Einführung des Smart Tacho 2 läuft in mehreren Stufen. Viele Fristen sind bereits verstrichen. Mit dem 1. Juli 2026 steht jedoch noch ein relevanter Termin bevor: Er betrifft erstmals auch leichtere Fahrzeuge im grenzüberschreitenden gewerblichen Einsatz. Der Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage ein, zeigt typische Ausnahmen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Fuhrparks.
Der Smart Tacho 2 ist seit dem 21. August 2023 für Neuzulassungen verpflichtend und stellt die aktuelle Generation des digitalen, intelligenten Fahrtenschreibers dar. Er wurde im Zuge des EU-Mobilitätspakets schrittweise eingeführt. Für Bestandsfahrzeuge gelten gestaffelte Nachrüstfristen. Der nächste relevante Termin ist der 1. Juli 2026: Ab diesem Datum gilt die Pflicht für Fahrzeuge über 2,5 t bis einschließlich 3,5 t, sofern sie gewerblich grenzüberschreitend eingesetzt werden.
Mit dem intelligenten Fahrtenschreiber 2 reagiert die EU auf den wachsenden Bedarf an mehr Transparenz und Genauigkeit in der Transportbranche. Der Smart Tacho 2 entspricht den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/799 und (EU) 2021/1228 und erleichtert die Fahrtdokumentation. Des Weiteren soll dieser auch helfen, die Regeln des EU-Mobilitätspakets einzuhalten. Hierzu ist der neue Fahrtenschreiber mit einer Reihe zusätzlicher Funktionen ausgestattet.
Sie planen grenzüberschreitende Transporte?
Welche Fahrtenschreiber-Regeln dabei gelten und worauf Sie im internationalen Einsatz besonders achten müssen, lesen Sie hier:
01.07.2026 – Pflicht zum Einsatz von Smart Tacho 2 für Fahrzeuge über 2,5 t bis einschließlich 3,5 t, die gewerblich grenzüberschreitend eingesetzt werden.
18.08.2025 – Ende der Übergangsfrist: Austausch von Smart Tacho Version 1 durch Smart Tacho Version 2 im internationalen Verkehr.
31.12.2024 – Austauschpflicht für analoge und ältere digitale Fahrtenschreiber im internationalen Verkehr. (abgeschlossen)
21.08.2023 – Pflicht zum Einbau von Smart Tachograph 2 bei neu zugelassenen Fahrzeugen. (abgeschlossen)
(Hinweis: Nationale Umsetzungsdetails und Praxis bei Sanktionen können abweichen; für verbindliche Entscheidungen zuständige Behörde konsultieren.)
Ja. Für bestimmte Fahrzeugtypen oder Einsatzzwecke gelten Ausnahmen oder Sonderregelungen (teilweise auch als Freistellungen bezeichnet). Dazu zählen unter anderem einzelne landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge im rein nationalen, nicht-kommerziellen Verkehr oder spezielle Einsatzfahrzeuge. Die genaue Ausgestaltung kann je nach Einsatzart und nationaler Regelung variieren.
Für Fuhrparks gilt deshalb: Ausnahmen sollten immer im Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Befreiung von der Smart-Tacho-2-Pflicht ist selten. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte diese verbindlich klären und sauber dokumentieren.
Was Fuhrparks jetzt tun sollten:
Die Umstellung auf den Smart Tacho 2 bringt für Transport- und Logistikunternehmen mehrere praktische Vorteile:
Je nach Hersteller und Ausstattung liegen die Gerätekosten häufig im Bereich von ca. 700–1.200 €, zuzüglich Einbaukosten, Fahrerkarten und ggf. weiterer Komponenten. Konkrete Preise sollten auf Basis individueller Angebote kalkuliert werden.
Der Smart Tacho 2 ist eine Weiterentwicklung bestehender Vorgaben. Entscheidend ist nicht die Technik allein, sondern die organisatorische Umsetzung: Zuständigkeiten klären, Bestandsdaten zuverlässig erfassen und Nachrüstungen terminiert durchführen.
Wer diese drei Punkte strukturiert angeht, schafft Kontrolle über Termine und Nachweise und vermeidet Betriebsstörungen.
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